Alkohol am Steuer – MPU jetzt doch bereits ab 1,1 Promille?

Im Jahr 2017 hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass die medizinisch -psychologische Untersuchung (MPU) von der Fahrerlaubnisbehörde regelmäßig erst ab 1,6 Promille angeordnet werden darf.


Ursprünglich hatte der Verwaltungsgerichtshof das Landes Baden-Württemberg versucht in seiner Rechtsprechung die Anordnung der MPU ab einem Wert von 1,1 Promille zu fixieren.


Diesem Versuch hatte das Bundesverwaltungsgericht im Jahr 2017 eine Absage erteilt. Das Bundesverwaltungsgericht hat aber klargestellt, dass – falls entsprechende Zusatztatsachen vorliegen – die MPU auch bereits bei niedrigeren Promillewerten angeordnet werden kann.


Diese Rechtsprechung hat das Bundesverwaltungsgericht nun im Urteil vom 17.03.2021 (Az. 3 C 3.20) konkretisiert. Im zugrunde liegenden Fall war ein Mann von der Polizei mit 1,3 Promille angehalten worden. Bei der anschließenden Blutentnahme hatte der Betroffene keine Ausfallerscheinungen (z.B. Gleichgewichtssinn gestört) gezeigt. Im Strafverfahren waren ihm die Fahrerlaubnis entzogen und eine Sperrfrist verhängt worden. Das Bundesverwaltungsgericht hat dieses Ergebnis bestätigt.


Aus meiner Praxis sind mir dazu sehr viele Fälle bekannt, bei welchen insbesondere bei der Blutabnahme vom Arzt keine Ausfallerscheinungen dokumentiert werden, weil es als unwichtig erscheint oder gerade im Nachtdienst die Zeit fehlt. Im Nachhinein stellt sich dann das Problem, die schriftliche Dokumentation des Arztes zu widerlegen.


Allgemein gilt: Machen Sie gegenüber der Polizei keine voreiligen Aussagen. Wenden Sie sich lieber an einen Fachanwalt für Verkehrsrecht. Dieser kann Akteneinsicht nehmen und mit Ihnen dann eine zielführende schriftliche Stellungnahme ausarbeiten. Die meisten Verkehrsrechtsschutzversicherungen übernehmen hierfür auch die Kosten.