Es kommt darauf an 😉
Zu der Frage, ob auf Parkplätzen rechts-vor-links gilt, gab es bereits viele Urteile. Nun hat sich auch der BGH damit befasst (Urteil vom 22.11.2022 – VI ZR 344/21).
Eine vorfahrtsregelnde Beschilderung findet man auf Parkplätzen regelmäßig nicht. Die Regeln der StVO sind auf einem öffentlich zugänglichen Parkplatz grundsätzlich anwendbar, und zwar unabhängig davon, ob der Eigentümer der Parkfläche die Geltung der StVO durch eine Beschilderung ausdrücklich angeordnet hat. Nutzer des Parkplatzes müssen daher das sich aus § 1 StVO ergebende Gebot wechselseitiger Rücksichtnahme beachten.
Der BGH hatte sich bislang nicht dazu geäußert, ob auch die Vorfahrtregelung des § 8 Abs. 1 Satz 1 StVO auf einem öffentlichen Parkplatz zur Anwendung kommt. Nun hat er entschieden, dass die Vorfahrtsregelung nur dann gilt, wenn beide aufeinanderstoßende Fahrspuren einen eindeutigen Straßencharakter aufweisen. Ansonsten müssen sich die Beteiligten über die Vorfahrt verständigen.
Typische Straßenmerkmale können sein:
▪ Markierungen auf der Fahrbahn,
▪ Bauliche Merkmale wie Bordsteine, Bürgersteige und Randstreifen,
▪ Beschilderung,
▪ ausreichende Breite der Fahrspuren,
▪ Asphaltierung (im Gegensatz zu unbefestigter oder gepflasterter Oberfläche),
▪ Fehlen von Parkboxen entlang der Fahrbahn.