Bei diesem Fall des Leitungswasserschadens kommt es infolge eines Defekts der dauerelastischen Verfugung, die den Fugenbereich zwischen Dusch-/Badewanne und Wandfläche abdichtet, zum Eintritt von Duschwasser in die Bausubstanz und entsprechenden Feuchtigkeitsschäden. Ist es einmal zum Feuchtigkeitseintritt in die Bausubstanz gekommen, folgt daraus regelmäßig ein umfangreicher Bauschaden.
Der überwiegende Teil der Versicherungen hat für die typischen „Fugenfälle“ bisher Deckungsschutz gewährt. Dies trotz divergierender Ansichten in Schrifttum und Rechtsprechung.
Im Jahr 2021 hat dann jedoch der BGH (Aktenzeichen VI ZR 236/20) entschieden, dass in dieser Konstellation regelmäßig kein versicherter Schaden vorliegt. Im Detail ist die Begründung sehr kompliziert. Klar sollte jedoch sein, dass kein „Allgefahrenschutz“ vorliegt, sondern eben nur bestimmte Schadensursachen im Versicherungsschutz enthalten sind, wie der typische „Rohrbruchschaden“.
Damit liegt die Verantwortung beim Eigentümer bzw. Mieter (Anzeigepflicht gegenüber dem Vermieter), wenn sich ein Mangel an den sogenannten Wartungsfugen zeigt. Sowohl der Vermieter, als auch ausführende Bauhandwerker, sollten auf diese Problematik hinweisen. Es gilt insoweit ein Kontrollintervall von 2 und ein Wartungsintervall von 8 Jahren.
Abgesehen davon sollte bei einen Wasserschaden von Anfang an darauf geachtet werden, dass die Ursache des Schadens vor Durchführung von weiteren Arbeiten, ausreichend dokumentiert wird. Hilfreich kann es sein, gleich einen öffentlich bestellen und vereidigten Gutachter beizuziehen. Die IHK bietet hier eine Online Suche vor Ort an.