Betriebsschließungsversicherung und Haftung des Versicherungsvermittlers

In der Betriebsschließungsversicherung herrscht immer noch Unklarheit zu der Frage, ob coronabedingte Ertragsausfälle erstattet werden müssen. Einer der Hauptstreitpunkte ist weiterhin die Frage, ob der Coronavirus und die daraus resultierende Erkrankung überhaupt versichert sind. Der Wortlaut der Betriebsschließungsversicherungspolicen bzw. der Bedingungen ist dazu sehr unterschiedlich. Dies wird die Gerichte noch einige Zeit beschäftigen. Auch in den von mir betreuten Verfahren in Regensburg gibt es keine einheitliche Linie seitens des Gerichts und der Versicherungen.

Sollten Kunden keine Betriebsschließungsversicherung abgeschlossen haben oder keine Leistung aus einer abgeschlossenen Versicherung erhalten, werden sie sich unweigerlich die Frage stellen, ob sie von ihrem Versicherungsvermittler in diesem Zusammenhang zutreffend beraten worden sind oder ob gegebenenfalls ein Schadenersatzanspruch gegen diesen besteht.

Nach § 61 VVG tritt eine Beratungspflicht des Vermittlers immer nur anlassbezogen ein. Hier ist zu unterscheiden zwischen einem Versicherungsvertreter und einem Versicherungsmakler. Beim Versicherungsvertreter kommt es auf den konkreten Wunsch des Kunden an, seine Betriebsausfälle abzusichern, wohingegen der Versicherungsmakler dieses Risiko selbst erkennen und einen entsprechenden Schutz anbieten muss.

Eine Pflichtverletzung kann auch darin bestehen, dass zwar der Kunde auf die Möglichkeit des Abschlusses einer Betriebsschließungsversicherung hingewiesen, aber ihm eine Falschauskunft zum Inhalt der Betriebsschließungsversicherung (abschließender Katalog von Krankheiten oder nicht?) erteilt oder die Versicherungssumme zu niedrig angesetzt wurde. Der Versicherungsmakler wäre auch gehalten, die Versicherungssumme bei steigenden Umsätzen anzupassen.

Letztlich wird es immer auf die konkrete Beratungssituation ankommen, wobei auf den Inhalt der Beratungsdokumentation zu achten sein wird.