Prämiensparen: BGH klärt Frage der Verjährung und Vorgaben für die Zinsanpassung

Nachdem durch meine Kanzlei schon über 100 Verfahren im Zusammenhang mit dem Prämiensparen der Sparkassen betreut wurden, hatte ich auch schon einige Male über das „Auf und Ab“ in der Rechtsprechung dazu berichtet.

Es ging zunächst eigentlich primär einmal um die Frage, ob eine Kündigung des Prämiensparvertrags durch die Sparkasse überhaupt möglich ist. Der Bundesgerichtshof hatte dazu die Hürde relativ niedrig angesetzt, so dass es ab dem Jahr 2019 zu einer Kündigungswelle durch die Sparkassen kam. Aktuell lässt sich zusammenfassen, dass wohl die meisten Kündigungen wirksam sind. Ausnahme: Der Vertrag wurde umgeschrieben mit einer Laufzeit (meist 1188 Monate).

In der Folgezeit stellte sich dann heraus, dass so gut wie alle Zinsänderungsklauseln der Sparkassen aus den älteren Pämiensparverträgen unwirksam sind. Eine Zinsanpassungsklausel regelt, wie der ursprünglich im Vertrag vereinbarte Zinssatz sich im Lauf der Zeit verändert, d.h. der Zinssatz wird laufend angepasst. Der Bundesgerichtshof hatte die Unwirksamkeit der Anpassungsklausel eigentlich bereits vor über einem Jahrzehnt entschieden. Die Sparkassen haben darauf jedoch nicht reagiert und die Zinsanpassung weiterhin mit für die Sparkasse günstigen Variablen vorgenommen. Als die Verbraucherzentralen darüber informierten und eine Begutachtung für die von der Sparkasse nachzuzahlende Zinsdifferenz anboten, war auch diese Thematik vermehrt Gegenstand von gerichtlichen Verfahren. Sogar die Bundesaufsicht für Finanzdienstleistungen hat sich eingeschaltet und die Sparkassen aufgefordert, den Kunden eine faire Lösung für die Zinsnachzahlung anzubieten. Die Sparkassen haben jedoch nicht reagiert bzw. nur „schlechte“ Angebote gemacht. Konkret haben die Sparkassen oft nur etwa ein Fünftel der berechneten Zinsdifferenz angeboten. Es ging hier meist um mehrere Tausend Euro. Begründet haben die Sparkassen dies zum einen damit, dass die Forderungen verjährt wären und zum anderen damit, dass die „richtige“ Verzinsung sich an kurzfristigen Sparanlagen (somit niedrigen) Zinsen zu orientieren hätte. Gerade die Verjährung war dann jüngst oftmals Gegenstand von gerichtlichen Verfahren mit der Tendenz seitens der Gerichte, dass die Forderung wohl größtenteils verjährt ist. Dies hat die Verhandlungsposition der Sparkassen gestärkt mit der Konsequenz, dass sogar noch schlechtere Vergleichsangebote seitens der Sparkassen erfolgten.

Nun hat der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 6.10.21 (Aktenzeichen XI ZR 234/20) einige Punkte zu Lasten der Sparkassen entschieden:

1. Die Klauseln sind unwirksam.

2. Die Ansprüche sind zum größten Teil nicht verjährt.

3. Die Zinsanpassung hat im monatlichen Abstand zu erfolgen.

4. Die Zinsanpassung hat sich eher an langfristigen Spareinlagen zu orientieren.

Dieses Urteil stärkt die Rechte der Sparer enorm und wird dazu führen, dass die Sparkassen ihre bisherige Rechtsansicht so nicht mehr vertreten können. In Konsequenz werden die Sparkassen nunmehr für die noch nicht verglichenen Verträge oft mehrere Tausend Euro nachzahlen müssen.

Lassen auch Sie Ihren Vertrag von der Verbraucherzentrale bzw. den von der Verbraucherzentrale vermittelten Gutachtern überprüfen! Gerne stehe ich Ihnen dazu bei Fragen zur Verfügung!