Keine Vorfälligkeitsentschädigung bei Ablösung von Darlehen der Commerzbank

Das OLG Frankfurt hatte im Juli 2020 entschieden, dass ein Kreditnehmer für die vorzeitige Ablösung zweier Immobiliendarlehen keine Vorfälligkeitsentschädigung entrichten müsse. Die Commerzbank hatte eine Vorfälligkeitsentschädigung in Höhe von insgesamt rund 21.600 Euro verlangt.

Banken berechnen bei der vorzeitigen Beendigung eines Kreditvertrags eine Vorfälligkeitsentschädigung als Ausgleich für den entgangenen Zinsgewinn. Seit dem 21. März 2016 müssen die Banken die Kreditnehmer allerdings über die Berechnung der Vorfälligkeit aufklären. Erfüllt die Aufklärung die gesetzlichen Anforderungen nicht, verliert die Bank gemäß § 502 Abs. 2 Nr. 2 BGB ihren Anspruch auf eine Vorfälligkeitsentschädigung.

Das OLG Frankfurt hatte entschieden, dass die Aufklärung der Commerzbank über die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung unzureichend war, weil die Angaben für den Kreditnehmer nicht klar und verständlich seien. Die Bank habe daher keinen Anspruch auf die Vorfälligkeitsentschädigung.

Der BGH hat die Nichtzulassungsbeschwerde der Bank zurückgewiesen (XI ZR 320/20); das Urteil des OLG Frankfurt ist rechtskräftig.