Promillegrenzen im Straßenverkehr – Übersicht durch Ihren Fachanwalt für Verkehrsrecht

Ab 0,0 Promille

Für Fahranfänger und vor Vollendung des 21. Lebensjahres gilt ein absolutes Alkoholverbot. Bei einem Verstoß sind 250 Euro Bußgeld, 1 Punkt im Fahreignungsregister, die Anordnung zur Teilnahme an einem besonderen Aufbauseminar und die Verlängerung der Probezeit um 2 Jahre fällig.

Ab 0,3 Promille

Ab diesem Wert beginnt die sogenannte relative Fahruntüchtigkeit. Eine Strafbarkeit kommt bei alkoholtypischen Ausfallerscheinungen in Betracht. Je höher der Promillewert, desto geringer die Anforderung an den Nachweis von Ausfallerscheinungen. Neben einer Geldstrafe kann die Fahrerlaubnis entzogen werden. Im Fahreignungsregister werden 3 Punkte eingetragen. Auch mit der KFZ Versicherung kann es Schwierigkeiten bei der Regulierung geben.

Ab 0,5 Promille

Soweit keine der vorgenannten alkoholtypischen Ausfallerscheinungen auftreten, wird „nur“ ein Bußgeld in Höhe von 500 Euro nebst einem Monat Fahrverbot verhängt. Im Fahreignungsregister werden 2 Punkte eingetragen.

Ab 1,1 Promille

Ab diesem Wert wird unwiderleglich vermutet, dass (absolute) Fahruntüchtigkeit bei KFZ Führern vorliegt. Neben einer Geldstrafe wird die Fahrerlaubnis entzogen. Im Fahreignungsregister werden 3 Punkte eingetragen. Auch mit der KFZ Versicherung wird es Schwierigkeiten bei der Regulierung geben.

Ab 1,6 Promille

Spätestens ab diesem Wert wird die Fahrerlaubnisbehörde bei Neubeantragung des Führerscheins eine MPU (medizinisch psychologische Untersuchung) fordern. Des weiteren wird nun auch bei Radfahrern von absoluter Fahruntüchtigkeit ausgegangen.

TIPP:

Lassen Sie sich beraten und machen Sie keine Angaben bei der Polizei. Voreilige Versuche, den Sachverhalt zu beschönigen, führen meist nur zu schlimmeren Folgen und höheren Strafen. Gerade bei komplexen Sachverhalten muss ein Gesamtkonzept für den strafrechtlichen, fahrerlaubnisrechtlichen und versicherungsrechtlichen Bereich erarbeitet werden.