Der Geschädigte kann grundsätzlich Ersatz des ihm wegen des Verkehrsunfalls entstehenden Fahrzeugschadens verlangen.
In erster Linie kommen dabei die Reparaturkosten in Betracht.
Soweit eine Reparaturrechnung vorliegt und diese bei der Versicherung eingereicht wird, stellt sich diese Position meist als unproblematisch dar (sogenannte „konkrete Abrechnung„). Gerade bei geleasten oder finanzierten Fahrzeugen besteht oft die Verpflichtung zur Reparatur in einer Fachwerkstatt. Hier sollte der Vertrag geprüft werden.
Im Übrigen muss der Geschädigte den Pkw jedoch nicht reparieren lassen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum sog. „normativen Schaden“ kann der Geschädigte als Eigentümer mit seinem Pkw grundsätzlich verfahren, wie er will.
In der Praxis wird daher oftmals auch auf Gutachtenbasis abgerechnet. Man nennt diese Vorgehensweise „fiktive Abrechnung“ auf Gutachtenbasis. Das heißt, der Geschädigte lässt den entstandenen Reparaturschaden durch einen Sachverständigen ermitteln und rechnet den so ermittelten Schaden mit der gegnerischen Versicherung ab.
TIPP: Da also die Höhe des regulierten Schadens vom Ergebnis des Gutachtens abhängt, ist es hier sinnvoll, sich selbst einen Gutachter zu suchen und nicht den Gutachter der gegnerischen Versicherung zu akzeptieren. Zumal die Gutachterkosten (wie auch die Rechtsanwaltskosten) bei voller Haftung der Gegenseite auch von dieser übernommen werden müssen. Fragen Sie mich gerne nach einer Empfehlung !
Der Geschädigte, der auf Grund eines Gutachtens eine Schadensersatzleistung erhält, ist in der Verwendung der Leistung frei. Es kann also eine Reparatur vollständig unterbleiben oder zu einem günstigeren Preis als zu dem durch das Gutachten festgestellten Betrag vorgenommen werden. Das bedeutet konkret, der Geschädigte allein, und keinesfalls die gegnerische Versicherung, entscheidet, ob er den Pkw überhaupt repariert, ob er den Pkw nur teilweise repariert, ob er ihn selbst oder gar nicht repariert. Allein der Geschädigte entscheidet auch darüber, ob er den Pkw verkauft oder behält. Grenzen gibt es hier lediglich beim wirtschaftlichen Totalschaden oder wenn sich die Reparaturkosten diesem annähern. Hierzu gibt es eine sehr umfangreiche Rechtsprechung (sogenanntes „Stufenmodell“). Keinesfalls ist der Geschädigte verpflichtet, eine Reparaturrechnung vorzulegen.
TIPP: Bei einer fiktiven Abrechnung sollte darauf geachtet werden, dass trotzdem eine ausreichende Beweissicherung der Reparatur vorliegt, da es sonst Schwierigkeiten bei Folgeunfällen geben kann.