Die Allianz und die Münchner Gaststätte „Paulaner am Nockherberg“ haben sich gerade im Rechtsstreit um die Kosten für die Corona-Schließungen außergerichtlich geeinigt. Beide Parteien bestätigten am 21.10.2020 den Abschluss eines Vergleichs, äußerten sich aber nicht zu den Details. Beide Seiten seien zufrieden, sagte der Wirt des Nockherbergs, Christian Schottenhammel. Ein Urteil hat die Allianz durch den Vergleich verhindert.
Das Landgericht München I hat zwischenzeitlich jedoch erneut einer Klage gegen eine Versicherung wegen einer coronabedingten Betriebsschließung stattgegeben. Geklagt hatte die Betreiberin eines Münchener Gasthauses. Sie erstritt fast 430.000 Euro. Eine den Versicherungsschutz einschränkende Klausel in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen tat das LG als unwirksam – da intransparent – ab. Das Urteil ist allerdings noch nicht rechtskräftig.
Das Bayerische Staatsministerium für Gesundheit und Pflege hatte den klägerischen Betrieb ab dem 21.03.2020 aufgrund des Coronavirus geschlossen. Nach den Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) war allein maßgeblich, dass der Betrieb aufgrund des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) geschlossen wurde.
Ein – rechtlich zulässiger – Außerhausverkauf sei der Klägerin nicht zumutbar gewesen. Nach Ansicht des LG stellt ein Außerhausverkauf, wenn er für den Restaurantbetrieb lediglich ein vollkommen untergeordnetes Mitnahmegeschäft ist, keine unternehmerische Alternative dar, auf die sich der Versicherungsnehmer verweisen lassen muss.
Der Versicherungsumfang wurde – entgegen der Ansicht der beklagten Versicherung – auch nicht wirksam eingeschränkt. Denn die von der Beklagten in § 1 Ziffer 2 AVB verwendete Klausel sei intransparent und daher unwirksam. Dem Versicherungsnehmer müsse, wenn der Versicherungsschutz durch eine AVB-Klausel eingeschränkt wird, deutlich vor Augen geführt werden, in welchem Umfang Versicherungsschutz trotz der Klausel besteht.
Diesen Anforderungen werde § 1 Ziffer 2 AVB nicht gerecht. Der Versicherungsnehmer gehe auf Basis des Wortlauts der AVB davon aus, dass der Versicherungsschutz dem Grunde nach umfassend ist und sich mit dem IfSG deckt und in § 1 Ziffer 2 AVB eine bloße Wiedergabe der gesetzlich erfassten Krankheiten und Krankheitserreger erfolgt. Dass die Auflistung der Krankheiten und Krankheitserreger in § 1 Ziffer 2 AVB jedoch im Vergleich zum IfSG unvollständig ist, sei für den Versicherungsnehmer nicht naheliegend. Denn eine klare und deutliche Formulierung – wie zum Beispiel „nur die folgenden“, „ausschließlich die folgenden“ oder „diese Auflistung ist abschließend“ – enthalte die Klausel nicht.
Um den wahren Gehalt des Versicherungsschutzes zu erfassen, müsste der Versicherungsnehmer letztlich die Auflistung in § 1 Ziffer 2 AVB Wort für Wort mit der aktuellen geltenden Fassung des IfSG vergleichen. Eine Klausel, deren Tragweite nur durch den Vergleich mit einer gesetzlichen Vorschrift erkennbar wird, die der durchschnittliche Versicherungsnehmer dieser Versicherung nicht kennt, sei jedoch intransparent.
Im Hinblick auf die Höhe der zu zahlenden Entschädigung seien weder Kurzarbeitergeld noch staatliche Corona-Liquiditätshilfen anspruchsmindernd zu berücksichtigen, meint das LG. Denn hierbei handele es sich nicht um Schadenersatzzahlungen gerade für die Betriebsschließungen.