In einer grundlegenden Entscheidung hat der Bundesgerichtshof (Urteil vom 09.10.2019, Az: IV ZR 235/18) erstmalig entschieden, dass ein befristetes Anerkenntnis nur dann wirksam ist, wenn der Versicherer die Befristung auch begründet. Die Erfahrungen aus der Praxis zeigen aber, dass die meisten Anerkenntnisse aus der Vergangenheit keine Begründung enthalten. Dies hat zur Folge, dass die Befristungen unwirksam sind. Der Versicherer kann sich also nicht auf die Befristung berufen. Das Anerkenntnis ist damit so zu behandeln, als ob der Versicherer ein unbefristetes Anerkenntnis abgegeben hätte. Von einem unbefristeten Anerkenntnis wiederum kann sich der Versicherer aber nur noch durch ein ordnungsgemäß durchgeführten Nachprüfungsverfahren lösen. Die Hürden für die Versicherung sind insoweit sehr hoch, da es strenge formale Kriterien für die Nachprüfung gibt und die Beweislast die Versicherung trägt.
Gerne überprüfe ich auch Ihre möglichen Ansprüche auf zeitlich unbegrenzte Leistungen Ihres Versicherers.