Nachzahlung für Prämiensparer im 4-stelligen Bereich – Sparkasse berechnet Zinsen falsch

In der Musterfeststellungsklage der Verbraucherzentrale Sachsen gegen die Sparkasse Leipzig hat das Oberlandesgericht heute weitgehend zu Gunsten der Verbraucher entschieden.

Das Gericht hat entschieden, dass die Klauseln in den Verträgen unwirksam und die Ansprüche der Verbraucher nicht verjährt sind.

Gerade die Frage der Verjährung war bisher sehr streitig und wurde nunmehr zu Gunsten der Verbraucher entschieden. Es bleibt abzuwarten, ob weitere Gerichte dem Oberlandesgericht Dresden folgen und sich dieser Rechtsansicht anschließen. Für die Verbraucher wird die Durchsetzung des Anspruchs durch das vorbezeichnete Urteil jedoch deutlich einfacher.

Die Verbraucherzentrale hat gemeinsam mit Kreditsachverständigen einen Nachzahlungsanspruch von durchschnittlich 3.100 Euro errechnet. Die meisten Verbraucherzentralen bieten eine Online-Berechnung für unter 100 € an. Nach unserer Erfahrung kommen hier durchaus höhere vierstellige Beträge als Ergebnis in Betracht.

Betroffen sind insbesondere folgende Verträge der Sparkassen:

Prämiensparen flexibel

VorsorgePlus

Vorsorgesparen

Vermögensplan

Vorsorgeplan

Scala

Sehr streitig ist nach wie vor, wie sich die Höhe der Zinsnachzahlung berechnet. Im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens wird hier regelmäßig ein Sachverständiger eingeschaltet, so dass aufgrund der dadurch entstehenden Kosten ein gerichtliches Vorgehen aktuell grundsätzlich nur mit Deckungszusage einer Rechtsschutzversicherung zu empfehlen ist.

Aktuell bieten die Banken außergerichtlich nur 10–20 % der berechneten Zinsdifferenz an. Vor dem Hintergrund der neuen Entscheidung spricht viel dafür, dass vor Gericht ein höherer Betrag bezahlt wird. Gerne überprüfen wir Ihre Möglichkeiten und setzen Ihren Anspruch durch.

Auch die Bundesaufsicht für Finanzdienstleistungen hält die Handhabung der Sparkassen für rechtswidrig (https://www.bafin.de/…/fa_bj_2002_Zinsanpassungsklausel.html).