Verkehrsunfall: Schmerzensgeld wegen Personenschaden?

Nicht immer bleibt es bei Blechschäden nach einem Unfall, manchmal gibt es auch Verletzte. Für die bei einem Unfall erlittenen Verletzungen kann der Geschädigte Schmerzensgeld verlangen. Anspruchsgrundlage hierfür ist § 253 Abs. 2 BGB.

Neben dem Schmerzensgeld gibt es noch weitere Personenschäden: Heilbehandlungskosten, vermehrte Bedürfnisse und Erwerbsschaden. Da der Geschädigte den Personenschaden beweisen muss, muss er geeignete Belege vorlegen. Das können z. B. Arztberichte oder Arztgutachten sein, die meist die Versicherung des Unfallgegners beschafft. Hierfür benötigt die Versicherung eine Erklärung des Geschädigten, dass dieser die ihn behandelnden Ärzte von der Schweigepflicht befreit, soweit dies aus Anlass des Unfalls erforderlich ist.

Die Versicherung wendet sich dann unter Vorlage der Schweigepflichtentbindungserklärung an die Ärzte und fordert die Berichte in Form von Fragebögen an. Durchschriften dieser Berichte bekommt der Geschädigte bzw. dessen Anwalt, so dass dieser den Schmerzensgeldanspruch beziffern kann.