Für Alkohol im Straßenverkehr gibt es nicht nur eine einzige Promillegrenze. Entscheidend sind das benutzte Fahrzeug, die gemessene Alkoholkonzentration, mögliche Fahrfehler oder Ausfallerscheinungen und die Frage, ob bereits frühere Alkoholverstöße vorliegen. Hinzu kommt: Strafgericht, Bußgeldstelle und Fahrerlaubnisbehörde prüfen unterschiedliche Rechtsfolgen. Deshalb kann ein strafrechtlich vergleichsweise günstiger Ausgang den Führerschein verwaltungsrechtlich noch nicht sichern.
Eine aktuelle Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs zeigt besonders deutlich, warum eine Alkoholfahrt von Anfang an zugleich strafrechtlich und fahrerlaubnisrechtlich betrachtet werden muss.
Das Wichtigste in Kürze
Für Fahranfänger in der Probezeit und für Kraftfahrer unter 21 Jahren gilt ein Alkoholverbot.
Ab etwa 0,3 ‰ kann bei alkoholbedingten Fahrfehlern oder Ausfallerscheinungen bereits eine Straftat vorliegen.
Ab 0,5 ‰ liegt beim Führen eines Kraftfahrzeugs grundsätzlich eine Ordnungswidrigkeit vor, auch ohne Fahrfehler.
Ab 1,1 ‰ gilt ein Führer eines Kraftfahrzeugs regelmäßig als absolut fahruntüchtig. Das gilt auch für E-Scooter.
Ab 1,6 ‰ gilt die absolute Fahruntüchtigkeit auch für Radfahrer. Zugleich ist bei einer Fahrt mit jedem Fahrzeug grundsätzlich eine MPU anzuordnen.
Eine MPU kann bereits zwischen 1,1 und 1,59 ‰ verlangt werden, wenn zusätzliche Tatsachen auf Alkoholmissbrauch hindeuten. Gerade das Fehlen deutlicher Ausfallerscheinungen kann eine solche Zusatztatsache sein.
Aktuelle Entscheidung: MPU bei 1,35 ‰ trotz unauffälligen Verhaltens
Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hatte über die Wiedererteilung einer Fahrerlaubnis nach einer einmaligen Trunkenheitsfahrt zu entscheiden. Bei dem Betroffenen waren 1,35 ‰ Blutalkohol festgestellt worden. Der ärztliche Untersuchungsbericht dokumentierte einen sicheren Gang, eine deutliche Sprache, ein klares Bewusstsein und einen geordneten Denkablauf. Lediglich eine verzögerte Pupillenreaktion, eine gewisse Abweichung beim Zeitempfindungstest und ein leicht bemerkbarer Alkoholeinfluss waren vermerkt.
Das Strafgericht hatte den Betroffenen wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr verurteilt, die Fahrerlaubnis entzogen und eine Sperrfrist von neun Monaten festgesetzt. Im späteren Neuerteilungsverfahren verlangte die Fahrerlaubnisbehörde ein medizinisch-psychologisches Gutachten. Weil dieses nicht vorgelegt wurde, blieb die Wiedererteilung versagt. Der BayVGH bestätigte dies mit Beschluss vom 17. März 2026 – 11 CE 26.299.
Der auf den ersten Blick überraschende Gedanke: Wer bei einer Blutalkoholkonzentration deutlich oberhalb von 1,1 ‰ kaum alkoholbedingte Ausfallerscheinungen zeigt, kann eine erhöhte Alkoholgewöhnung aufweisen. Daraus kann sich ein erhöhtes Wiederholungsrisiko ergeben. Das Fehlen signifikanter Ausfallerscheinungen ist deshalb bei einer einmaligen Fahrt zwischen 1,1 und 1,59 ‰ eine mögliche Zusatztatsache, die eine MPU-Anordnung rechtfertigt.
Wichtig ist die Einschränkung: Die Entscheidung schafft keine automatische MPU-Grenze von 1,1 ‰. Bei einer einmaligen Trunkenheitsfahrt unter 1,6 ‰ genügt der Promillewert allein grundsätzlich nicht. Erforderlich sind zusätzliche, aussagekräftige und in der Akte dokumentierte Umstände. Der BayVGH führt damit die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts fort.
Übersicht der wichtigsten Promillegrenzen
| Grenze | Fahrzeug | Einordnung | Typische Folgen |
| 0,0 ‰ | Kraftfahrzeuge | § 24c StVG für Fahrer in der Probezeit oder unter 21 Jahren | Regelbuße 250 €, 1 Punkt; bei Tat in der Probezeit zusätzlich Aufbauseminar und Verlängerung der Probezeit um zwei Jahre |
| ab etwa 0,3 ‰ | Alle Fahrzeuge | Relative Fahruntüchtigkeit bei alkoholbedingten Ausfallerscheinungen oder Fahrfehlern | Straftat nach § 316 StGB; bei konkreter Gefährdung § 315c StGB; bei Kraftfahrzeugen regelmäßig Risiko der Fahrerlaubnisentziehung |
| ab 0,5 ‰ oder 0,25 mg/l Atemalkohol | Kraftfahrzeuge einschließlich E-Scooter | Ordnungswidrigkeit nach § 24a Abs. 1 StVG, wenn keine Straftat vorliegt | Ohne einschlägige Voreintragung regelmäßig 500 €, 2 Punkte und 1 Monat Fahrverbot; höhere Regelsanktionen bei Voreintragungen |
| ab 1,1 ‰ | Kraftfahrzeuge einschließlich E-Scooter und S-Pedelec | Absolute Fahruntüchtigkeit | Straftat nach § 316 StGB auch ohne Fahrfehler; regelmäßig Geldstrafe, Entziehung der Fahrerlaubnis und Sperrfrist; bei konkreter Gefahr § 315c StGB |
| ab 1,6 ‰ | Auch Fahrrad und normales Pedelec | Absolute Fahruntüchtigkeit beim Radfahren; zugleich MPU-Schwelle nach § 13 FeV für Fahrten mit jedem Fahrzeug | Strafverfahren nach § 316 StGB; MPU-Anordnung; bei nicht fristgerechter Vorlage drohen Versagung der Neuerteilung oder Entziehung der Fahrerlaubnis |
Die 0,0-Promille-Regel für Fahranfänger und unter 21-Jährige
Nach § 24c StVG dürfen Kraftfahrer während der Probezeit oder vor Vollendung des 21. Lebensjahres kein alkoholisches Getränk zu sich nehmen und die Fahrt nicht unter der Wirkung von Alkohol antreten. Der Regelsatz beträgt 250 €; hinzu kommt ein Punkt im Fahreignungsregister. Wurde der Verstoß während der Probezeit begangen, handelt es sich um einen schwerwiegenden A-Verstoß. Die Fahrerlaubnisbehörde ordnet dann regelmäßig ein Aufbauseminar an und verlängert die Probezeit um zwei Jahre. Wer zwar noch keine 21 Jahre alt ist, dessen Probezeit aber bereits beendet ist, muss dagegen nicht allein wegen § 24c StVG mit diesen besonderen Probezeitmaßnahmen rechnen.
Ab etwa 0,3 ‰: relative Fahruntüchtigkeit
Schon ab etwa 0,3 ‰ kann eine Straftat vorliegen. Der Promillewert allein genügt in diesem Bereich noch nicht. Hinzukommen müssen alkoholbedingte Ausfallerscheinungen oder ein alkoholtypischer Fahrfehler, etwa deutliche Schlangenlinien, Koordinations- oder Gleichgewichtsstörungen, eine verwaschene Sprache oder ein Unfall, der gerade auf die alkoholbedingte Leistungsbeeinträchtigung zurückzuführen ist. Nicht jeder Verkehrsverstoß und nicht jeder Unfall beweist automatisch die relative Fahruntüchtigkeit; der Zusammenhang mit dem Alkoholkonsum muss festgestellt werden.
§ 316 StGB erfasst nicht nur Autos, sondern das Führen jedes Fahrzeugs. Deshalb kann auch eine Fahrt mit dem Fahrrad bereits ab etwa 0,3 ‰ strafbar sein, wenn aussagekräftige Ausfallerscheinungen hinzukommen.
Ab 0,5 ‰: Ordnungswidrigkeit beim Kraftfahrzeug
Wer mit mindestens 0,5 ‰ Blutalkohol oder mindestens 0,25 mg/l Atemalkohol ein Kraftfahrzeug führt, begeht nach § 24a Abs. 1 StVG eine Ordnungswidrigkeit. Fahrfehler sind dafür nicht erforderlich. Die Vorschrift gilt auch für E-Scooter, weil sie Kraftfahrzeuge sind. Für ein Fahrrad oder ein normales Pedelec gilt die 0,5-Promille-Grenze dagegen nicht. Dort kommt es unterhalb von 1,6 ‰ weiterhin auf den Nachweis relativer Fahruntüchtigkeit an.
Die Regelfolgen nach dem Bußgeldkatalog sind:
ohne einschlägige Voreintragung: 500 €, 2 Punkte und 1 Monat Fahrverbot;
bei bereits einer einschlägigen Entscheidung im Fahreignungsregister: 1.000 €, 2 Punkte und 3 Monate Fahrverbot;
bei bereits mehreren einschlägigen Entscheidungen: 1.500 €, 2 Punkte und 3 Monate Fahrverbot.
Treten Ausfallerscheinungen hinzu, bleibt es nicht bei der Ordnungswidrigkeit. Dann kann bereits eine Straftat nach § 316 oder § 315c StGB vorliegen.
Ab 1,1 ‰: absolute Fahruntüchtigkeit bei Kraftfahrzeugen
Ab 1,1 ‰ wird bei Führern von Kraftfahrzeugen die Fahruntüchtigkeit unwiderleglich angenommen. Ein konkreter Fahrfehler muss nicht mehr nachgewiesen werden. Das gilt für Pkw, Motorräder, E-Scooter und andere Kraftfahrzeuge. Auch eine sehr kurze Fahrt kann den Tatbestand erfüllen.
Regelmäßig liegt eine Trunkenheit im Verkehr nach § 316 StGB vor. Das Gesetz sieht Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr vor; auch fahrlässiges Handeln ist strafbar. Bei einer konkreten Gefährdung von Menschen oder fremden Sachen von bedeutendem Wert kommt § 315c StGB mit einem deutlich höheren Strafrahmen in Betracht.
Bei einer Trunkenheitsfahrt mit einem Kraftfahrzeug ist der Täter nach § 69 Abs. 2 StGB in der Regel als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen. Das Gericht entzieht dann die Fahrerlaubnis und bestimmt eine Sperrfrist für die Neuerteilung. Die Sperre beträgt grundsätzlich sechs Monate bis fünf Jahre; Zeiten einer vorläufigen Entziehung können angerechnet werden. Im Fahreignungsregister werden drei Punkte eingetragen, wenn die Fahrerlaubnis entzogen oder eine isolierte Sperre angeordnet wird. Wird keine Entziehung oder isolierte Sperre angeordnet, sind es regelmäßig zwei Punkte.
Ab 1,6 ‰: absolute Fahruntüchtigkeit auch auf dem Fahrrad und regelmäßige MPU
Ab 1,6 ‰ gilt auch ein Radfahrer als absolut fahruntüchtig. Eine Verurteilung nach § 316 StGB ist dann ohne zusätzlichen Fahrfehler möglich. Gleiches gilt für ein normales Pedelec, das rechtlich als Fahrrad behandelt wird. Ein S-Pedelec ist dagegen ein Kraftfahrzeug; hier greift bereits die 1,1-Promille-Grenze.
Eine strafgerichtliche Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 StGB folgt allein aus einer Fahrradfahrt regelmäßig nicht unmittelbar, weil die Tat nicht beim Führen eines Kraftfahrzeugs begangen wurde. Die Fahrerlaubnis kann aber auf verwaltungsrechtlichem Weg in Gefahr geraten: Nach § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c FeV ist bei einer Fahrt mit 1,6 ‰ oder mehr beziehungsweise 0,8 mg/l Atemalkohol oder mehr ein medizinisch-psychologisches Gutachten anzuordnen. Die Vorschrift spricht bewusst von einem Fahrzeug, nicht nur von einem Kraftfahrzeug. Sie erfasst daher auch Fahrräder und fahrerlaubnisfreie Fahrzeuge.
E-Scooter: Es gelten die strengeren Kraftfahrzeuggrenzen
Ein E-Scooter wirkt im Alltag eher wie ein Fahrrad, ist rechtlich aber ein Kraftfahrzeug. Deshalb gelten die 0,5-Promille-Grenze des § 24a StVG und die Grenze der absoluten Fahruntüchtigkeit von 1,1 ‰. Eine Fahrerlaubnis ist zum Führen des E-Scooters zwar nicht erforderlich. Eine Alkoholfahrt kann gleichwohl die vorhandene Pkw-Fahrerlaubnis gefährden.
Der BayVGH hat zudem mit Beschluss vom 24. September 2025 – 11 CS 25.1412 – bestätigt, dass bei einer E-Scooter-Fahrt mit mindestens 1,6 ‰ eine MPU nach § 13 FeV anzuordnen ist. In dem Fall hatte das Strafgericht trotz 1,86 ‰ letztlich nur ein einmonatiges Fahrverbot verhängt. Weil die schriftlichen Urteilsgründe keine hinreichend klare eigenständige Fahreignungsbeurteilung enthielten, durfte die Fahrerlaubnisbehörde später dennoch eine MPU verlangen und nach deren Nichtvorlage die Fahrerlaubnis entziehen.
Ordnungswidrigkeit, Straftat und Fahrerlaubnisrecht sind zu trennen
Ordnungswidrigkeitenrecht
Die Bußgeldstelle ahndet insbesondere die 0,5-Promille-Fahrt ohne nachweisbare Fahruntüchtigkeit. Typische Folgen sind Geldbuße, Punkte und ein zeitlich begrenztes Fahrverbot. Liegen die Voraussetzungen einer Straftat vor, tritt die Ordnungswidrigkeit regelmäßig zurück.
Strafrecht
Die Staatsanwaltschaft und das Strafgericht prüfen die Fahruntüchtigkeit und gegebenenfalls eine konkrete Gefährdung. Neben der Strafe geht es häufig um die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis bereits während des Ermittlungsverfahrens und um die endgültige Entziehung im Urteil.
Fahrerlaubnisrecht
Die Fahrerlaubnisbehörde bewertet nicht in erster Linie die Schuld für die zurückliegende Tat, sondern die künftige Fahreignung. Deshalb können nach Abschluss des Straf- oder Bußgeldverfahrens weitere Maßnahmen folgen. Besonders wichtig sind folgende Fallgruppen des § 13 FeV:
wiederholte Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss;
eine Fahrt mit 1,6 ‰ oder mehr mit irgendeinem Fahrzeug;
eine einmalige Kraftfahrzeugfahrt zwischen 1,1 und 1,59 ‰, wenn zusätzliche Tatsachen Alkoholmissbrauch nahelegen, insbesondere dokumentiertes Fehlen signifikanter Ausfallerscheinungen;
sonstige Tatsachen, die die Annahme von Alkoholmissbrauch oder Alkoholabhängigkeit begründen.
Wird ein rechtmäßig angefordertes Gutachten nicht fristgerecht vorgelegt, darf die Behörde nach § 11 Abs. 8 FeV grundsätzlich auf die Nichteignung schließen. Bei einem Neuerteilungsantrag geht die nicht ausgeräumte Ungewissheit über die Fahreignung zulasten des Antragstellers.
Fahrverbot und Entziehung der Fahrerlaubnis sind nicht dasselbe
| Maßnahme | Wirkung | Was danach gilt |
| Fahrverbot | Zeitweises Verbot, Kraftfahrzeuge zu führen; Fahrerlaubnis bleibt bestehen | Nach Ablauf darf grundsätzlich wieder gefahren werden. Im OWi-Recht meist 1 bis 3 Monate, im Strafrecht 1 bis 6 Monate. |
| Entziehung | Die Fahrerlaubnis erlischt | Nach Ablauf der Sperrfrist muss eine neue Fahrerlaubnis beantragt werden. Die Behörde prüft die Fahreignung erneut und kann eine MPU verlangen. |
| Vorläufige Entziehung | Sofortige Sicherungsmaßnahme im laufenden Strafverfahren | Bis zur Aufhebung oder endgültigen Entscheidung darf kein fahrerlaubnispflichtiges Kraftfahrzeug geführt werden. |
Warum frühzeitige Verteidigung wichtig ist
Äußerungen gegenüber Polizei, Arzt oder Fahrerlaubnisbehörde können für mehrere Verfahren bedeutsam werden. Angaben zur Trinkmenge, zum Trinkende, zur gefühlten Wirkung oder zum eigenen Alkoholkonsum können später nicht nur strafrechtlich, sondern auch bei der Fahreignungsprüfung eine Rolle spielen. Deshalb sollte die Verteidigungsstrategie nicht allein auf die Geldstrafe oder die Dauer eines Fahrverbots ausgerichtet werden.
Sinnvoll ist regelmäßig, zunächst Akteneinsicht zu nehmen und insbesondere Messverfahren, Tatzeit, Blutentnahmezeit, Rückrechnung, dokumentierte Fahrweise, ärztlichen Untersuchungsbericht, mögliche Ausfallerscheinungen und die rechtliche Einordnung des benutzten Fahrzeugs zu prüfen. Gerade bei beruflicher Abhängigkeit vom Führerschein müssen strafrechtliche und verwaltungsrechtliche Risiken frühzeitig miteinander abgestimmt werden.
Fazit
Die bekannten Werte von 0,3, 0,5, 1,1 und 1,6 ‰ markieren unterschiedliche rechtliche Schwellen. Sie dürfen nicht isoliert betrachtet werden. Für die Folgen kommt es ebenso auf das Fahrzeug, Ausfallerscheinungen, eine konkrete Gefährdung, Voreintragungen und die spätere Bewertung der Fahreignung an. Die aktuelle Entscheidung des BayVGH zeigt: Selbst ein äußerlich weitgehend unauffälliges Verhalten kann bei 1,1 bis 1,59 ‰ fahrerlaubnisrechtlich nachteilig sein, weil es auf eine erhöhte Alkoholgewöhnung hindeuten kann.
Wird Ihnen eine Alkoholfahrt vorgeworfen oder verlangt die Fahrerlaubnisbehörde eine MPU, sollten Strafverfahren und Fahrerlaubnisverfahren gemeinsam geprüft werden. Als Fachanwalt für Verkehrsrecht berate und vertrete ich Mandanten in Regensburg und digital auch überregional.
