Berufsunfähigkeitsversicherung: Wann darf der Versicherer die BU-Rente wieder einstellen?
Eine aktuelle Entscheidung des OLG München vom 13.11.2025, Az. 25 U 391/25 e, zeigt einmal mehr, wie wichtig es ist, Schreiben des Berufsunfähigkeitsversicherers genau zu prüfen.
In dem entschiedenen Fall hatte der Versicherer seine Leistungspflicht wegen Berufsunfähigkeit zunächst anerkannt. Gleichzeitig wollte er die Leistungen aber rückwirkend wieder beenden. Die Versicherungsnehmerin verlangte daraufhin unter anderem rückständige Berufsunfähigkeitsrenten und Beitragsrückzahlungen.
Das OLG München stellte klar, dass ein Berufsunfähigkeitsversicherer ein befristetes Anerkenntnis nicht rückwirkend für einen bereits abgeschlossenen Zeitraum abgeben kann. Hat der Versicherer seine Leistungspflicht anerkannt, ist er hieran grundsätzlich gebunden. Will er später nicht mehr leisten, muss er die hierfür vorgesehenen Regeln des Nachprüfungsverfahrens einhalten.
Die Entscheidung ist aus meiner Sicht praxisrelevant, weil Versicherungsnehmer häufig Schreiben erhalten, in denen der Versicherer zwar scheinbar ein Anerkenntnis ausspricht, zugleich aber versucht, die Leistungspflicht sofort oder rückwirkend wieder zu begrenzen. Solche Schreiben sollten nicht einfach hingenommen werden.
Wann liegt Berufsunfähigkeit vor?
Die genaue Definition ergibt sich immer aus den jeweiligen Versicherungsbedingungen. Typischerweise liegt Berufsunfähigkeit vor, wenn die versicherte Person infolge Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfalls voraussichtlich mindestens sechs Monate außerstande ist, ihren zuletzt in gesunden Tagen ausgeübten Beruf zu mindestens 50 % auszuüben.
Wichtig ist dabei: Maßgeblich ist nicht irgendein allgemeiner Arbeitsmarkt. Es geht zunächst um den konkreten Beruf, wie er zuletzt tatsächlich ausgeübt wurde. Bei einem Handwerker ist also nicht nur die Berufsbezeichnung entscheidend, sondern welche körperlichen Tätigkeiten, Arbeitszeiten, Belastungen und Verantwortlichkeiten tatsächlich angefallen sind. Bei einem Büroberuf können wiederum Konzentration, Stressbelastung, Bildschirmarbeit, Führungsverantwortung oder Reisetätigkeit eine erhebliche Rolle spielen.
Arbeitsunfähigkeit ist nicht automatisch Berufsunfähigkeit
In der Praxis wird häufig Arbeitsunfähigkeit mit Berufsunfähigkeit verwechselt. Wer krankgeschrieben ist, ist nicht automatisch berufsunfähig. Umgekehrt kann Berufsunfähigkeit auch dann vorliegen, wenn keine durchgehende Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung besteht.
Für die Berufsunfähigkeitsversicherung kommt es darauf an, ob die zuletzt ausgeübte berufliche Tätigkeit dauerhaft oder jedenfalls voraussichtlich für den bedingungsgemäß erforderlichen Zeitraum nicht mehr zu mindestens 50 % ausgeübt werden kann. Deshalb ist neben den medizinischen Unterlagen auch eine genaue Tätigkeitsbeschreibung von zentraler Bedeutung.
Was muss der Versicherungsnehmer darlegen?
Wer Leistungen aus einer Berufsunfähigkeitsversicherung beantragt, muss in der Regel nachvollziehbar darlegen:
Welche konkrete Tätigkeit wurde zuletzt in gesunden Tagen ausgeübt?
Welche einzelnen Arbeitsschritte, körperlichen und geistigen Anforderungen hatte diese Tätigkeit?
Welche Erkrankungen oder Beschwerden liegen vor?
Wie wirken sich diese gesundheitlichen Einschränkungen konkret auf die einzelnen beruflichen Tätigkeiten aus?
Warum ist eine Ausübung des Berufs zu mindestens 50 % nicht mehr möglich?
Gerade an diesem Punkt entstehen in der Praxis viele Probleme. Versicherungsnehmer schildern häufig nur ihre Diagnose, nicht aber die konkrete Auswirkung auf den Beruf. Für den Versicherer ist aber nicht allein entscheidend, welche Erkrankung vorliegt, sondern welche Folgen diese Erkrankung für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit hat.
Was passiert nach einem Anerkenntnis?
Erkennt der Versicherer seine Leistungspflicht an, bedeutet dies nicht zwingend, dass die Berufsunfähigkeitsrente für immer gezahlt wird. Der Versicherer kann später im sogenannten Nachprüfungsverfahren prüfen, ob die Voraussetzungen der Berufsunfähigkeit noch vorliegen.
Er darf die Leistung aber nicht beliebig einstellen. Er muss nachvollziehbar darlegen, warum sich die maßgeblichen Verhältnisse geändert haben sollen. Geht es um eine gesundheitliche Besserung, muss grundsätzlich verglichen werden, welcher Gesundheitszustand dem Anerkenntnis zugrunde lag und welcher Gesundheitszustand später bestehen soll. Außerdem muss sich aus der Mitteilung ergeben, warum sich daraus eine relevante Verbesserung der beruflichen Leistungsfähigkeit ergeben soll.
Genau hier lohnt sich eine genaue Prüfung. Nicht jede Einstellungsmitteilung ist wirksam. Nicht jede behauptete gesundheitliche Besserung führt automatisch dazu, dass die Berufsunfähigkeit weggefallen ist.
Praktische Empfehlung
Wer Leistungen aus einer Berufsunfähigkeitsversicherung beantragt oder bereits eine Ablehnung bzw. Einstellungsmitteilung erhalten hat, sollte frühzeitig anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen. Oft werden bereits im Leistungsantrag Fehler gemacht, die später nur schwer zu korrigieren sind.
Wichtig ist insbesondere, die eigene berufliche Tätigkeit sauber aufzubereiten, die medizinischen Unterlagen vollständig zu prüfen und auf Schreiben des Versicherers nicht vorschnell zu reagieren.
Die Entscheidung des OLG München zeigt: Auch wenn der Versicherer meint, seine Leistungspflicht rückwirkend beenden zu können, muss dies nicht zutreffend sein. Gerade in der Berufsunfähigkeitsversicherung kommt es häufig auf Details der Versicherungsbedingungen, den Inhalt des Anerkenntnisses und die Begründung der Leistungseinstellung an.
