Auch bei einem Profisportler (hier Fußballtorwart Erste Bundesliga), der die mit sehr hohem Einkommen verbundene Berufstätigkeit typischerweise nur für einen begrenzten Zeitraum und nicht bis zum Rentenalter ausüben kann, ist die bisherige Lebensstellung durch die zuletzt in gesunden Tagen ausgeübte – sportliche – Berufstätigkeit geprägt. Eine Verweisungstätigkeit, die die bisherige Lebensstellung wahren soll, darf deshalb auch hinsichtlich der Vergütung und Wertschätzung nicht spürbar unter dem Niveau dieses zuletzt ausgeübten Berufes liegen.
Die aktuell ausgeübte Tätigkeit des Versicherten sei derjenigen Tätigkeit gegenüberzustellen, die durch ihn vor Eintritt der Berufsunfähigkeit „in gesunden Tagen“ zuletzt ausgeübt wurde (sog. Stichtagsprinzip). Soweit in der Literatur vertreten wird, dass bei Profisportlern, ab dem Zeitpunkt, zu dem ihre aktive Karriere voraussichtlich ohnehin beendet gewesen wäre, nicht auf das zum Stichtag erzielte Einkommen, sondern auf das (voraussichtliche) „Nach-Karriere-Einkommen“ abzustellen sei, liefe dies auf eine Durchbrechung des Stichtagsprinzips hinaus. Für eine derartige Ausnahme, die die Berufsunfähigkeitsversicherung insoweit einer Schadensversicherung annähern würde, lässt sich nach Auffassung des Senats indes weder eine gesetzliche noch eine vertragliche Grundlage finden. Zu vergleichen sei vorliegend also die frühere Lebensstellung des Klägers als Profifußballer mit seiner jetzigen Lebensstellung als Torwarttrainer.
In diesen Fällen kann allerdings eine deutlich höhere Einkommenseinbuße als gewöhnlich für die Wahrung der Lebensstellung unschädlich sein.
Vorliegend ging es aber um eine Einbuße von jährlich mehreren hunderttausend Euro, da der Kläger nunmehr „nur“ noch als Torwarttrainer tätig war.
Nicht unzweifelhaft erscheine auch, ob seine jetzige Tätigkeit als Torwarttrainer dem Kläger dieselbe soziale Wertschätzung verschafft wie seine frühere Tätigkeit als Fußballprofi. Rein faktisch genössen Fußballprofis großes gesellschaftliches Ansehen. Die Tätigkeit als Fußballprofi werde als ein Beruf wahrgenommen, der sich von „normalen“ Berufen deutlich abhebt und etwas Besonderes ist. Dagegen dürfte die Tätigkeit als Torwarttrainer im öffentlichen Ansehen merklich abfallen.
OLG Karlsruhe, Urteil vom 5.12.2024 – 12 U 34/24