Wie funktioniert eigentlich Schmerzensgeld?


Das Bürgerliche Gesetz­buch spricht jedem, der eine „Verletzung des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbst­bestimmung“ erleidet, eine Entschädigung zu – umgangs­sprach­lich bekannt als Schmerzens­geld.


Der Bundesgerichtshof fasst die entscheidenden Kriterien für die Bemessung in einem aktuellen Urteil vom 15.02.2022, Az. VI ZR 937/20 zusammen:
„Maßgebend für die Höhe des Schmerzensgeldes sind im Wesentlichen die Schwere der Verletzungen, das durch diese bedingte Leiden, dessen Dauer, das Ausmaß der Wahrnehmung der Beeinträchtigung durch den Verletzten und der Grad des Verschuldens des Schädigers. Dabei geht es nicht um eine isolierte Schau auf einzelne Umstände des Falles, sondern um eine Gesamtbetrachtung aller Umstände des Einzelfalls. Dabei ist in erster Linie die Höhe und das Maß der entstandenen Lebensbeeinträchtigung zu berücksichtigen. Auf der Grundlage dieser Gesamtbetrachtung ist eine einheitliche Entschädigung für das sich insgesamt darbietende Schadensbild festzusetzen, die sich jedoch nicht streng rechnerisch ermitteln lässt.“


Letzt­endlich ist jede Entschädigung eine Einzel­fall­entscheidung und liegt im Ermessen des Richters. Dieser orientiert sich meist an Urteilen in ähnlich gelagerten Fällen, die in Schmerzens­geld­tabellen gesammelt werden.

Wichtig ist es, die Kriterien für die Bemessung des Schmerzensgeld umfassend und objektiv nachvollziehbar darzustellen. Des weiteren dürfen die weiteren Schadenspositionen im Zusammenhang mit einem Personenschaden nicht vergessen werden, wie der Erwerbsschaden, der Haushaltsführungsschaden und vermehrte Bedürfnisse. Endgültig beziffern lassen sich diese Positionen meist erst nach Abschluss der Behandlung, insbesondere wenn die Dauerschäden prognostiziert werden können. Auf keinen Fall sollte zu früh eine Abfindungsvereinbarung abgeschlossen werden.