Neue Entscheidungen zum Prämiensparen in Bayern

1. Landgericht Regensburg zur Verzinsung; Az. 83 O 2990/20

Streit besteht ja insbesondere darüber, in welcher Höhe dem Kunden ein Zinsnachzahlungsanspruch zusteht. Die Verbraucherzentralen bieten als Orientierungspunkt eine preisgünstige Berechnung an, welche jedoch von den Sparkassen nicht anerkannt wird. Vor Gericht wird dann oft ein weiterer Sachverständiger beauftragt und es ist schwer abzusehen, welchen Betrag dieser dann für richtig erachtet. Umso erfreulicher ist es, dass nunmehr in Regensburg die Berechnung des von der Verbraucherzentrale eingeschalteten Sachverständigenbüros eins zu eins vom Gericht übernommen wurde mit dem Ergebnis, dass der Klägerin über 12.000 Euro zugesprochen wurden.

2. Oberlandesgericht Nürnberg; Az. 14 U 185/21

In diesem Verfahren ging es dagegen um die Frage, ob der Prämiensparvertrag von der Sparkasse wirksam gekündigt werden kann. Der Bundesgerichtshof hat es den Sparkassen mit einer aktuellen Entscheidung sehr leicht gemacht. Immer mehr Oberlandesgerichte lassen eine solche Kündigung aber jedenfalls dann nicht mehr zu, wenn eine konkrete Laufzeit im Vertrag vereinbart wurde. Dies ist sehr oft bei Vertragsänderungen (z.B. bei Heirat oder Erbe) geschehen mit einer Laufzeit von 99 Jahren.